Ehrenkodex
der Automobiljournalistinnen
und -journalisten
Auch als PDF-Datei verfügbar
I. Präambel
- Jedes SMJ-Mitglied erklärt sich bereit, den nachfolgenden
Ehrenkodex zu akzeptieren und auch danach zu handeln.
- Das Recht auf Information, auf freie Meinungsäusserung und Kritik
ist ein grundlegendes Menschenrecht.
- Automobiljournalistinnen und -journalisten sichern den
gesellschaftlich notwendigen Diskurs. Aus dieser Verpflichtung leiten sich ihre Pflichten und Rechte ab.
- Die Verantwortlichkeit der Automobiljournalistinnen und -journalisten gegenüber der Öffentlichkeit hat den Vorrang vor jeder anderen, insbesondere vor ihrer Verantwortlichkeit gegenüber ihren
Arbeitgebern und gegenüber staatlichen Organen.
II. Pflichten der SMJ-Mitglieder
- Die SMJ-Mitglieder lassen sich bei der Beschaffung, der Auswahl,
der Redaktion, der Interpretation und der Kommentierung von
Informationen, in Bezug auf die Quellen, gegenüber den von der Berichterstattung betroffenen Personen und der Öffentlichkeit vom
Prinzip der Fairness leiten. Sie sehen dabei folgende Pflichten als
wesentlich an:
1. Wahrheit
Sie halten sich an die Wahrheit ohne Rücksicht auf die sich daraus
für sie ergebenden Folgen und lassen sich vom Recht der Öffentlichkeit leiten, die Wahrheit zu erfahren.
2. Pressefreiheit
2.1
SMJ-Mitglieder verteidigen die Freiheit der Information, die sich
daraus ergebenden Rechte, die Freiheit des Kommentars und der
Kritik sowie die Unabhängigkeit und das Ansehen ihres Berufes.
2.2
Die Informationsfreiheit ist die wichtigste Voraussetzung der
Wahrheitssuche. Es obliegt allen SMJ-Mitgliedern, dieses
Grundprinzip allgemein und individuell zu verteidigen.
2.3
SMJ-Mitglieder achten darauf, dass das Publikum zwischen Fakten
und kommentierenden, kritisierenden Einschätzungen unterscheiden
kann.
3. Veröffentlichung von redaktionellen Beiträgen
3.1
SMJ-Mitglieder veröffentlichen nur Informationen, Dokumente,
Bilder und Töne, deren Quellen ihnen bekannt sind. Sie entstellen
weder Tatsachen, Dokumente, Bilder und Töne noch von anderen
geäusserte Meinungen.
3.2
Sie bezeichnen unbestätigte Meldungen, Bild- und Tonmontagen
ausdrücklich als solche. Eine genaue Bezeichnung der Quelle eines
Beitrags liegt im Interesse des Publikums. Sie ist vorbehaltlich eines
überwiegenden Interesses an der Geheimhaltung einer Quelle
unerlässlich, wenn dies zum Verständnis der Information wichtig ist.
3.3
Medienmitteilungen von Behörden, Parteien, Verbänden,
Unternehmen oder anderer Interessengruppen sind als solche zu
kennzeichnen.
3.4
Bilder oder Filmsequenzen mit Illustrationsfunktion, die ein Thema,
Personen oder einen Kontext ins Bild rücken, die keinen direkten
Zusammenhang mit dem Textinhalt haben (Symbolbilder), sollen als
solche erkennbar sein. Sie sind klar von Bildern mit Dokumentationsund
Informationsgehalt unterscheidbar zu machen, die zum
Gegenstand
der Berichterstattung einen direkten Bezug herstellen.
3.5
Foto- und Videomontagen sind gerechtfertigt, soweit sie dazu
dienen, einen Sachverhalt zu erklären, eine Mutmassung zu
illustrieren, kritische Distanz zu wahren, oder wenn sie einen
satirischen Angriff enthalten. Sie sind in jedem Fall deutlich als
solche zu kennzeichnen, damit für das Publikum keine
Verwechslungsgefahr besteht.
4. Beschaffung von Informationen
4.1
SMJ-Mitglieder bedienen sich bei der Beschaffung von
Informationen, Tönen, Bildern und Dokumenten keiner unlauteren
Methoden. Sie bearbeiten nicht oder lassen nicht Bilder bearbeiten
zum Zweck der irreführenden Verfälschung des Originals. Sie
begehen kein Plagiat.
4.2
Wenn eine Information oder ein Dokument mit einer gerechtfertigten
Sperrfrist (Abgabe von Texten noch nicht gehaltener Reden;
Beeinträchtigung wichtiger Interessen bei einer verfrühten
Publikation usw.) an ein oder mehrere Medien übergeben wird, ist
diese Sperrfrist zu respektieren. Hält eine Redaktion eine Sperrfrist
nicht für gerechtfertigt, hat sie die Quelle über ihre Absicht,
umgehend an die Öffentlichkeit zu gehen, zu informieren. Ist eine
Sperrfrist gebrochen, gilt sie als hinfällig.
4.3
Wer ein Plagiat begeht, d.h. wer Informationen, Präzisierungen,
Kommentare, Analysen und sämtliche anderen Informationsformen
von einer Berufskollegin, einem Berufskollegen ohne Quellenangabe
in identischer oder anlehnender Weise übernimmt, handelt unlauter
gegenüber seinesgleichen.
5. Berichtigungen
SMJ-Mitglieder bemühen sich im Rahmen ihrer Kompetenz von
ihnen veröffentlichte Meldung, deren materieller Inhalt sich als falsch
erweist zu berichtigen.
6. Berufsgeheimnis
SMJ-Mitglieder wahren das Berufsgeheimnis und müssen die
Quellen vertraulicher Informationen nicht preisgeben.
7. Privatsphäre
SMJ-Mitglieder respektieren die Privatsphäre der einzelnen
Personen, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil
verlangt. Sie unterlassen anonyme und sachlich nicht gerechtfertigte
Anschuldigungen.
8. Menschenwürde
SMJ-Mitglieder respektieren die Menschenwürde und verzichten in
ihrer Berichterstattung in Text, Bild und Ton auf diskriminierende
Anspielungen.
9. Unabhängigkeit
9.1
SMJ-Mitglieder nehmen weder Vorteile noch Versprechungen an,
die geeignet sind, ihre berufliche Unabhängigkeit und die Äusserung
ihrer persönlichen Meinung einzuschränken.
9.2
Die Wahrung der Unabhängigkeit der Journalistinnen und
Journalisten ist für die Verteidigung der Pressefreiheit unabdingbar.
Die Wahrung der Unabhängigkeit erfordert ständige Wachsamkeit.
Die Annahme von individuellen Einladungen und Geschenken ist
zulässig, sofern diese das übliche Mass nicht übersteigen. Dies gilt
sowohl für berufliche als auch für soziale Beziehungen.
10 Werbung
SMJ-Mitglieder haben die Abgrenzung zwischen redaktionellem Teil
bzw. Programm und Werbung zu gewährleisten und dürfen sie nicht
durch Einfügen von Schleichwerbung in der redaktionellen
Berichterstattung verletzen. Die Grenze des Zulässigen ist
überschritten, wenn eine Marke, ein Produkt oder eine Leistung oder
deren wiederholte Nennung weder einem legitimen öffentlichen
Interesse noch dem Anspruch des Publikums auf Information
entspricht.
11 Weisungen
SMJ-Mitglieder nehmen journalistische Weisungen nur von den
hierfür als verantwortlich bezeichneten Mitgliedern ihrer Redaktion
entgegen.
III. Rechte der Automobiljournalistinnen und journalisten
Damit die SMJ-Mitglieder die von ihnen übernommenen Pflichten
erfüllen können, müssen sie mindestens folgende Rechte
beanspruchen können:
- SMJ-Mitglieder haben freien Zugang zu allen Informationsquellen
und die Freiheit zur unbehinderten Ermittlung aller Tatsachen, die
von öffentlichem Interesse sind; die Geheimhaltung öffentlicher oder
privater Angelegenheiten kann dabei den Journalistinnen und
Journalisten gegenüber nur in Ausnahmefällen und nur mit klarer
Darlegung der Gründe geltend gemacht werden.
- Sie dürfen nicht veranlasst werden, beruflich etwas zu tun oder zu
äussern, was den Berufsgrundsätzen oder ihrem Gewissen
widerspricht. Aus dieser Haltung dürfen ihnen keinerlei Nachteile
erwachsen.
- Sie dürfen jede Einmischung zurückweisen, die gegen die
allgemeine Linie ihres Publikationsorgans verstossen.
IV. Handhabung Testwagen
Grundlage für die Arbeit der SMJ-Mitglieder stellt unter anderem die
Bereitstellung von Testwagen der Importeure dar. Das Handling der
Fahrzeuge ist wie folgt geregelt:
- SMJ-Mitglieder verpflichten sich, dass diese Testwagen nur durch
sie oder Angehörige ihrer Redaktion bewegt werden. Eine
Weitergabe an Dritte (Abholung und Rückgabe ausgeschlossen)
oder eine Vermietung gegen Bezahlung ist unzulässig.
- Benutzer der Testfahrzeuge verpflichten sich, in den Testfahrzeugen
nicht zu rauchen.
- Schäden und technische Defekte, die während des Testbetriebs am
Fahrzeug entstehen, werden – unabhängig von der Höhe des
Schadens – umgehend dem Importeur gemeldet.
- Die Fahrzeugnutzer tragen die Sorgfaltspflicht. Dazu zählt auch die
Überwachung des Reifendrucks und des Ölstandes.
- Das Fahrzeug ist so an den Importeur zurückzugeben, wie es
empfangen wurde.
- Grobe Verstösse oder Zuwiderhandlungen werden durch die
Importeure an die SMJ-Vorstandsmitglieder weitergeleitet.
V. Verhalten bei Pressereisen
- Der SMJ-Vorstand appelliert an seine Mitglieder sowie alle
Automobiljournalistinnen und -journalisten, sich bei
Pressepräsentationen sozial und pünktlich zu verhalten.
- Absagen zu einer bereits bestätigten Teilnahme sind spätestens 24
Stunden vor Reiseantritt an den Importeur weiterzugeben.
VI. Schlussbemerkung
SMJ-Mitglieder, welche dieser Bezeichnung würdig sind, halten es
für ihre Pflicht, die Grundsätze dieser Erklärung getreulich zu
befolgen.
Sie akzeptieren bei wiederholten Verstössen gegen den Ehrenkodex
und einer vorgängigen Verwarnung den Ausschluss aus dem SMJ
durch den Vorstand.
Die Teilnahme an der jährlich stattfindenden Generalversammlung
ist für jedes SMJ-Mitglied Ehrensache und für Neumitglieder Pflicht.
Schweizerische Vereinigung der Automobiljournalisten
Der Ehrenkodex wurde am 17.12.2004 vom SMJ-Vorstand in Kraft
gesetzt.