Statuten
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Artikel 1: Name und Sitz
Unter der Bezeichnung Schweizer Motor-Journalisten (SMJ),
Journalistes Suisses de la Presse Motorisée (JSPM) und Giornalisti Svizzeri Motori (GSM) besteht ein Verein im Sinne von
Artikel 60 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB).
Verbandssitz ist der Wohnort des Präsidenten.
Ausdrücke wie Journalisten, Fotografen, Kandidaten, Pressechef, etc. schliessen
Angehörige beider Geschlechter ein.
Artikel 2: Verbandsgebiet
Das Verbandsgebiet umfasst die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Der
Verband vertritt seine Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene. Der Verband
ist politisch und konfessionell neutral.
Artikel 3: Zweck
Der Zweck des Verbands besteht insbesondere in
- der Förderung und Unterstützung seiner Mitglieder
bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten;
- der beruflichen Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder;
- der Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber Schweizer Importeuren,
Ausstellungsorganisationen wie Palexpo und
Verlegern und weiteren beruflichen
Ansprechpartnern.
Der Verband strebt die Zusammenarbeit mit andern in- und ausländischen
Berufsorganisationen an.
Artikel 4: Verbandsjahr
Als Verbandsjahr gilt das Kalenderjahr.
Artikel 5: Mitgliedschaft
Der Verband setzt sich aus folgenden Mitgliederkategorien zusammen:
- Aktivmitglied;
- Passivmitglied;
- Pressechef;
- Kandidat;
- Gönnermitglied;
- Ehren- oder Freimitglied.
Der Verband nimmt nur natürliche Personen als Mitglieder auf. Diese sind nach klar
definierten Kriterien in oben stehende Kategorien eingeteilt.
Ausländische Journalisten können Mitglied werden, wenn sie in erheblichem Masse für
schweizerische oder liechtensteinische Medien tätig sind. Ausnahmen regelt der
Vorstand.
Artikel 6: Aktivmitglied
Aktivmitglieder sind fest angestellte oder frei schaffende Redaktoren, Journalisten und
Fotografen, die für gedruckte und elektronische Medien, einschliesslich Fachpresse und
Nachrichtenagenturen, tätig sind und/oder redaktionelle Verantwortung tragen.
Sie berichten regelmässig über Automobil-, Motorrad-, Nutzfahrzeug- und
Zulieferbranchen-Themen (z.B. Tuning, Reifen, Garagen) sowie über das wirtschaftliche,
juristische und politische Geschehen des übrigen motorisierten Strassenverkehrs.
Ihre ausschliesslich redaktionellen Arbeiten müssen mindestens einmal im Monat
publiziert werden und einem namhaften Teil des Einkommens entsprechen. Dem
Vorstand ist auf Verlangen der Nachweis dieser Periodizität zu erbringen.
In Grenzfällen entscheidet der Vorstand über die Kategorienzugehörigkeit.
Der Ehrenkodex des SMJ ist für alle Mitglieder bindend.
Artikel 7: Passivmitglied/Pressechef
Passivmitglieder sind Redaktoren, Journalisten und Fotografen, welche die
Voraussetzungen zur Aktivmitgliedschaft nicht (mehr) erfüllen.
Den gleichen Status besitzen die Pressechefs von Schweizer/Liechtensteiner oder in der
Schweiz/Liechtenstein ansässigen ausländischen Unternehmen, deren geschäftliche
Haupttätigkeit der motorisierte Strassenverkehr ist. Dieser Kategorie können nur Chefs
von Presseabteilungen angehören.
Artikel 8: Kandidaten
Redaktoren, Journalisten und Fotografen, die sich um eine Aktivmitgliedschaft
bewerben, gehören dem Verband während 12 Monaten als Kandidaten an.
Die Kandidatenmitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Gesuchs durch den
Vorstand.
In begründeten Fällen kann diese Karenzfrist angemessen verkürzt oder erlassen
werden. Zuständig dafür ist der Vorstand.
Artikel 9: Gönnermitglieder
Gönnermitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften
werden, welche die Zielsetzungen des Verbands unterstützen. Der minimale
Jahresbeitrag für natürliche Personen beträgt Fr. 75.-, für juristische Personen und
Gesellschaften Fr. 200.-.
Artikel 10: Ehren- oder Freimitglieder
Ehren- oder Freimitglieder können Aktiv- und Passivmitglieder werden, die sich um den
Verband und/oder den Automobil-Journalismus besonders verdient gemacht haben. Ab
70. Altersjahr erreicht jedes Mitglied automatisch den Status eines Freimitgliedes.
Ehren- und Freimitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Artikel 11: Aufnahme von Mitgliedern
Über die Aufnahme von Neumitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
Bewerber um die Aktiv-Mitgliedschaft haben beim Vorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch und auf Verlangen des Vorstands als Beilage praxisrelevante
Arbeitsproben, die nicht länger als drei Monate zurückliegen, einzureichen. Mit der
Einreichung ihres Aufnahmegesuchs akzeptieren sie die vorliegenden Statuten.
Der Vorstand ist berechtigt, bei den Vorgesetzten der Kandidaten Auskunft über deren
berufliche Aktivitäten einzuholen. Die Auskünfte müssen vertraulich behandelt werden.
Die Namen der vom Vorstand neu aufgenommenen Kandidaten für die
Aktivmitgliedschaft werden auf der SMJ-Internetseite publiziert. Begründete
Einsprachen von Aktivmitgliedern gegen Neumitglieder sind dem Vorstand innert 10
Tagen schriftlich einzureichen.
Erfolgen nach der Publikation keine Einsprachen, erlangt der Kandidat nach 12 Monaten
den provisorischen Status als Aktivmitglied. Über die definitive Aufnahme entscheidet die
erste, nach Ablauf der 12-monatigen Karenzfrist tagende, Generalversammlung.
Eine Aufnahme erfolgt nur, wenn der Kandidat anwesend ist. In begründeten Fällen (z.B.
Krankheit) kann der Vorstand den Kandidaten von der Anwesenheit suspendieren.
Artikel 12: Rekursrecht
Wird ein Aufnahmegesuch vom Vorstand abgelehnt, steht dem Bewerber ein
Rekursrecht an die nächste Generalversammlung zu.
Über die Aufnahme eines vom Vorstand abgelehnten Bewerbers entscheidet die
Generalversammlung mit dem einfachen Mehr der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder.
Lehnt die Generalversammlung die Aufnahme eines Bewerbers ebenfalls ab, kann ein
neues Aufnahmegesuch frühestens nach Ablauf eines Jahres gestellt werden.
Artikel 13: Ernennung von Ehren- oder Freimitgliedern
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Generalversammlung mit
einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt.
Der Vorstand behält sich ausserordentliche Ehrungen vor.
Artikel 14: Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem SMJ muss drei Monate vor Ablauf des Verbandsjahres schriftlich
beim Vorstand eingereicht werden (Sekretariat oder Mutationsstelle). Bei einem Austritt
während des Jahres bleibt der volle Jahresbeitrag geschuldet.
Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden Mitglieder,
- die den ordentlichen jährlichen Mitgliederbeitrag trotz zweimaliger, schriftlicher
Mahnung nicht bezahlt haben;
- die sich berufsschädigender Umtriebe und Aktivitäten, die den Interessen des
Verbands zuwiderlaufen, schuldig gemacht haben;
- die gegen den SMJ-Ehrenkodex verstossen haben;
- die die statutarischen Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen;
- die ihren Verbandskollegen oder der Autobranche und was damit zusammenhängt
erwiesenermassen materiellen Schaden oder Rufschädigung zugefügt haben.
Artikel 15: Ausschluss-Verfahren
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet nach Anhörung des Betroffenen der
Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
Dem ausgeschlossenen Mitglied ist der Entscheid des Vorstands innert zehn Tagen
schriftlich und mit Begründung zur Kenntnis zu bringen.
Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Diese
entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten rechtskräftig
über den Ausschluss.
Artikel 16: Verbandsorgane
Organe des Verbands sind:
- die Generalversammlung;
- der Vorstand;
- die Revisoren;
- das Ehrengericht;
- Kommissionen.
Artikel 17: Generalversammlung
Oberstes Organ des Verbands ist die Generalversammlung. Stimmberechtigt sind Aktiv-
und Passivmitglieder mit aktivem und passivem Stimm- und Wahlrechtrecht.
Ehrenmitglieder. Kandidaten, Passiv- und Gönnermitglieder sowie Pressechefs wohnen
der Generalversammlung ohne aktives und passives Stimm- und Wahlrecht mit
beratender Stimme bei.
Die Generalversammlung
- beschliesst über die Höhe der ordentlichen und eventuell ausserordentlichen
Mitgliederbeiträge;
- genehmigt Rechnung und Budget sowie Jahresberichte des Verbandes;
- erteilt dem Vorstand Décharge;
- wählt den Präsidenten und die Vorstandsmitglieder, die
Kommissionspräsidenten, die Revisoren und Ersatzrevisoren sowie die
Ehren- und Freimitglieder;
- beschliesst Statutenänderungen;
- genehmigt das vom Präsidenten vorgelegte Tätigkeitsprogramm;
- beschliesst über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern im Rekursfall.
Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt; eine ausserordentliche
Generalversammlung wird einberufen, wenn dies von zwei Dritteln der
Vorstandsmitglieder oder von 25 Prozent der Ehren- und Aktivmitglieder schriftlich
verlangt wird.
Einladungen an ordentliche und ausserordentliche Generalversammlungen durch den
Vorstand haben schriftlich (Post oder E-mail) 30 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Artikel 18: Mitgliederinformation
Der Vorstand ist für die Mitgliederinformation verantwortlich. Diese kann in gedruckter
oder in elektronischer Form (www.smj-ch.com) geschehen.
Ziel ist die Information der Mitglieder über Vorstandsbeschlüsse (inkl. Publikation von
Neuaufnahmen), Kommissionstätigkeiten, Aktivitäten usw.
Artikel 19: Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Verbandspräsidenten;
- dem Vizepräsidenten;
- dem Sekretär;
- dem Kassier und
- einem bis drei Beisitzern.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Ihm gehört mit beratender Stimme ohne aktives
und passives Stimm- und Wahlrecht ein Vertreter der Pressechefs an. Die Wahl dieser
Person ist Sache der Pressechefs.
In den Vorstand gewählt werden können ausschliesslich Aktivmitglieder.
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für ein Jahr gewählt. Bei der Zusammensetzung
des Vorstands ist auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen und der
Berufssparten zu achten.
Der Vorstand
- leitet die laufenden Geschäfte des Verbands;
- befindet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
- wählt den Präsidenten des Ehrengerichts;
- ernennt auf Antrag der Kommissionspräsidenten die Kommissionsmitglieder und
Mitglieder von Arbeitsgruppen;
- überwacht die Tätigkeit der Kommissionen und Arbeitsgruppen;
- vertritt den Verband nach aussen und
- beruft die ordentliche Generalversammlung oder ausserordentliche
Generalversammlung ein.
Der Vorstand ist überdies für alle Verbandsbelange zuständig, die durch die
vorliegenden Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Verbandsorgan zum Entscheid
zugewiesen sind.
Der Vorstand tagt mindestens dreimal jährlich. Um beschlussfähig zu sein, ist die
Anwesenheit der einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei
Stimmengleichheit zählt der Stichentscheid des Präsidenten oder, im Falle seiner
Abwesenheit, des von ihm bestimmten Vertreters.
Die Verbandsmitglieder sind über die Vorstandsbeschlüsse in geeigneter Form zu
informieren.
Artikel 20: Revisoren
Die Revisionsstelle besteht aus mindestens zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor. Sie
prüfen in Anwesenheit des Kassiers vor der ordentlichen Generalversammlung die
Verbandsrechnung und stellen der Generalversammlung Antrag auf deren Gutheissung
oder Ablehnung. Sie haben vollumfängliches Akteneinsichtsrecht.
Als Revisoren können Aktiv- und Passivmitglieder ernannt werden. Ihre Amtszeit beträgt
ein Jahr. Wiederwahl ist - bei einer Amtszeitbeschränkung von fünf Jahren - möglich.
Nach Ablauf einer fünfjährigen Amtsperiode ist eine erneute Wahl erst nach einer
Wartefrist von zwei Jahren möglich.
Artikel 21: Ehrengericht
Für die Behandlung von Streitfällen und Ehrenhändeln vor dem Ehrengericht ist das von
Impressum (Die Schweizer Journalistinnen/Les journalistes suisses/I giornalisti svizzeri)
vorgesehene Verfahren (vgl. Art. 15 der Statuten von Impressum) sinngemäss
anzuwenden.
Das Ehrengericht besteht aus einem Präsidenten sowie zwei Richtern, von denen je
einer von den beiden Parteien bezeichnet wird. Als Mitglieder des Ehrengerichts können
Aktiv- und Passivmitglieder gewählt bzw. bezeichnet werden.
Das Ehrengericht tritt bei Anständen zwischen Einzelmitgliedern in Funktion. Die
Anrufung muss innert drei Monaten nach Kenntnis der ehrenrührigen Handlung des
Täters erfolgen. Sie geschieht mittels schriftlicher Eingabe an den Präsidenten, in
welcher der Sachverhalt kurz dargestellt und die Beweismittel nach Möglichkeit beigelegt
oder namhaft gemacht werden.
Die Kosten des Schiedsverfahrens sind in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen oder nach Ermessen des Ehrengerichts zu verteilen.
Der Entscheid des Ehrengerichts ist den Parteien mit kurzer Begründung mitzuteilen. Er
ist rechtsverbindlich und endgültig.
Artikel 22: Kommissionen
Kommissionen werden von der Generalversammlung eingesetzt. Ihre Präsidenten
werden von der Generalversammlung jeweils für ein Jahr gewählt.
Die Kommissionen bearbeiten nach Weisungen des Vorstands Fachbereiche oder
Einzelfragen, die das Tätigkeitsgebiet des Verbands berühren. Sie unterbreiten dem
Vorstand Anträge und führen Vorstandsbeschlüsse aus.
Über die Kommissionstätigkeit haben die Präsidenten der ordentlichen
Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Artikel 23: Arbeitsgruppen
Generalversammlung und/oder Vorstand können beratende Arbeitsgruppen einsetzen.
Ihre Präsidenten und Mitglieder werden vom Vorstand ernannt.
Die Arbeitsgruppen befassen sich mit klar definierten Einzelfragen. Sie berichten dem
Vorstand über ihre Arbeiten und stellen Anträge. Die Arbeitsgruppen bleiben so lange im
Amt, als es die Erledigung ihres Auftrags erforderlich macht.
Alle Verbandsmitglieder sind als Arbeitsgruppenmitglieder wählbar.
Artikel 24: Entschädigungen und Spesen
Vorstands-, Kommissions-, Ehrengerichts- und Arbeitsgruppenmitglieder sowie die
Revisoren erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich unter Verrechnung der Reise-,
Mahlzeiten-, Übernachtungs- und Administrationsspesen.
Für Reiseentschädigungen gelten die Tarifansätze der SBB für Billette 1. Klasse.
Artikel 25: Auflösung
Über die Auflösung des Verbands entscheidet die ordentliche Generalversammlung mit
einfachem Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Sie wählt drei
ehemalige Mitglieder als Vermögensverwalter.
Über die Verwendung des nach einer Auflösung des Verbands vorhandenen
Verbandskapitals, nach Ablösung aller Verbindlichkeiten, stellt der Vorstand oder die
Vermögensverwalter Antrag an die Generalversammlung. Sie entscheidet über die
Verwendung rechtskräftig mit einfachem Mehr.
Artikel 26: Inkrafttreten
Diese Statuten basieren auf den Grundsätzen der Gründungsversammlung vom 2. März
1981. Sie wurden an der ordentlichen Generalversammlung am 5. März genehmigt und
gleichentags in Kraft gesetzt, und ersetzen zugleich die Statuten vom 28. Februar 2005.
Massgebend für alle Sprachregionen ist die deutsche Textfassung.
Der Präsident:
Stefano Pescia
Für die Arbeitsgruppe Statuten
Peter T. Klaentschi, Vizepräsident